Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

AHZR GmbH Co & KG

Geschäftsführer: Cafer Ünlü

Eberhardstraße 38

72762 Reutlingen

Telefon: 07121 7530570

E-Mail:  yetis.yilmaz@ahzr.gmbh

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: 
DE 78034/15200

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Urheberrecht

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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

Vertragsabschluss/Übertragung von Rech-ten und Pflichten des

Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei

Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist

abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils

genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung

ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller

unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-lung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des

Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf

es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn

beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem

Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des

Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte

Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss

überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann

aufrechnen, wenn die Gegenfor-derung des Käufers unbestritten

ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben

Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,

wenn soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis

beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-zeugen zwei

Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unver-bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu

liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in

Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des

Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem

Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1

dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer

eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr-

lässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend

vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet

nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche

Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit

Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3

und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und

Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von

Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen

Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den

Verkäufer ohne

eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der

vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4

dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der

durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht

Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im

Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen

Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10%

des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger

anzuset-zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist

oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt

kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der

bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem

Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-derungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehun-gen eine angemessene Sicherung

besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das

Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II

dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für

Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der

Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei

schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine

angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die

Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über

den Kaufgegenstand weder ver-fügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung ein-räumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13

BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen

Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht

weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an

den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der

Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der

Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis

gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und

gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit

digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente

nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes,

sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sach- und

Rechtsmängelansprüche.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten

des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters

oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,

so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-tragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach

seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist

auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des

Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,

seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt

eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem

Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt

folgendes:

a) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann

der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des

Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des

Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI.

„Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind,

gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III “Lieferung

und Lieferverzug” abschließend geregelt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt VI. “Haftung für Sachmängel und

Rechtsmängel”, Ziffer 3 und 4 entpsrechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und

Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte

oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine

Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann,

gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-

und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz

des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei

Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der

Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-

Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem

Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den

Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-

Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach

Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem.

Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes

(Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der

Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für

die Dauer des Verfahrens ge-hemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren

Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von

der KFZ-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von

Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang

der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels

betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung

des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-schlossen, wenn

bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg

während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht

erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeteilugngsverfahren vor einer

Verbaucherschlichtstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu

auch nicht verpflichtet.

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